VORSORGEVOLLMACHT – DURCHFÜHRUNG DES WIDERRUFS

Immer wieder erleben wir in der Praxis Erbschleicherfälle, bei denen bei einem Notar
heimlich eine Vorsorgevollmacht vom Erbschleicher dem Erblasser erstellt wurde.
Immer wieder hören wir daher auch die Frage:
Muss die notariell erstellte Vorsorgevollmacht beim Notar auch in notarieller Form
widerrufen werden?
Nein! Selbstverständlich muss diese nicht in gleicher Form widerrufen werden. Es reicht ein
einfaches Schreiben mit der Erklärung aus: „Die Vorsorgevollmacht vom …… wird hiermit
widerrufen." Das Schreiben muss nur dem bisherigen Vollmachtbesitzer zugehen. Am Besten ist es, wenn man zusätzlich noch das entsprechende Schreiben an den Notar schickt. Es kann passieren, dass der Vollmachtnehmer die Vollmacht im Original nicht herausgibt und sich vielleicht sogar noch Abschriften geben lässt. Dies sollte durch die Information an den Notar verhindert werden.
Prof. Dr. Volker Thieler
Rechtsanwalt

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