Die Vorsorgevollmacht eines geschäftsunfähigen ist nach dem §§ 104 Abs. 2, 105, 172 BGB
nichtig.
Es gibt keinen Gutglaubensschutz an Geschäfte, die ein geschäftsunfähiger durchführt. Wenn
ein geschäftsunfähiger eine Vollmacht ausfüllt, ist sie nach § 105 I BGB nichtig. In der
Konsequenz bedeutet dies beispielsweise, dass wenn bei einem Grundstückskaufvertrag eine
Auflassung erklärt worden ist, dass dann diese nichtig ist (siehe hierzu auch LG München II –
Beschluss vom 24.07.2019, AZ.: 2 T 2629/19 und NJW Spezial 2019, Seite 647.