Vorsorgevollmacht-Kontaktverbot

Immer wieder hören wir von Missbrauchshandlungen, die dadurch erfolgen, dass die
Vorsorgevollmacht zu einem Kontaktverbot führte. Anscheinend glauben manche
Vollmachtinhaber, dass sie, sobald sie eine Vorsorgevollmacht in den Händen haben, mit dem
Vollmachtgeber, der in diesen Fällen meistens handlungsunfähig ist, machen können, was sie
wollen, bzw., dass sie dessen Entscheidungen so ersetzen, wie sie letztendlich selbst die
Entscheidung wünschen würden. Das Endergebnis ist oft eine Kontaktsperre, die gerade
Angehörige oftmals schwer trifft. Eines muss völlig klar gesagt werden:
1. Ein Kontaktverbot ist nicht das automatische Recht eines Vorsorgevollmachtinhabers.
2. Ein Kontaktverbot kann eine erhebliche Gefährdung der Gesundheit und des Wohles
des Vorsorgevollmachtgebers darstellen. Dafür sind strikt erforderliche
Voraussetzungen nötig.
3. Allgemeine lapidare, eventuell mit pseudo medizinischen Gründen, abgegebene
Erklärung reichen nicht aus. Es kann hier eine schwere Grundrechtsverletzung des
Vollmachtgebers vorliegen.
4. Es kann auch eine schwere Grundrechtsverletzung der Angehörigen oder der
Familienmitglieder oder mit dem Vollmachtgeber eng zusammenlebenden Personen
eintreten.
Ein Kontaktverbot stellt einen schweren Eingriff in dieses Grundrecht dar. Es ist nur dann
gerechtfertigt, wenn es zum Schutz der Gesundheit des Vollmachtgebers absolut
notwendig ist.

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