Vorsorgevollmacht – Kontrolle bei Dritten!

Zur Klarstellung:
Kernaufgabe des Kontrollbetreuers ist es zwar weiterhin, nach § 666 BGB Auskunft und
Rechenschaft von dem Bevollmächtigten zu verlangen. Soweit es erforderlich ist, um die
Rechte des Betreuten gegenüber dem Bevollmächtigten effektiv geltend machen zu können,
kann zukünftig als zusätzlicher Aufgabenbereich aber auch die Geltendmachung von
Auskunfts- und Rechenschaftsansprüchen des Betreuten gegenüber Dritten angeordnet
werden. Der Kontrollbetreuer kann danach künftig beispielsweise auch Auskünfte von
Banken, Grundbuchämtern und sonstigen Dritten einholen, ohne auf die Mitwirkung des
Bevollmächtigten angewiesen zu sein. Damit wird ihm ein weiteres Instrument in die Hand
gegeben, um eine effektive Kontrolle des Bevollmächtigten, insbesondere im Falle des
(drohenden) Missbrauchs der Vollmacht, zu ermöglichen (Amtliche Begründung der
Bundesregierung).

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