Immer wieder wird übersehen, dass auch der Vorsorgebevollmächtigte einer Kontrolle unterliegen
kann. Unternimmt er beispielsweise enorme Schenkungen – ggf. auch an sich selbst – so kann evtl.
darin ein Grund für den Widerruf der Vorsorgevollmacht liegen. Der Widerruf geht relativ einfach.
Kommt eine Beschwerde von dritter Seite an das zuständige Betreuungsgericht, wird automatisch ein
Betreuungsverfahren gegen den Vollmachtgeber eingeleitet. Der Vollmachtgeber, der dachte, dass die
Vorsorgevollmacht ihn vor jeglichen Betreuungsverfahren schützt, befindet sich auf einmal in einem
Betreuungsverfahren. Im Rahmen des Betreuungsverfahrens wird dann geprüft, ob die Schenkung
noch im Rahmen der normalen Ausübung der Vollmacht liegt oder ob hier eine widerrechtliche
Ausnutzung der Position der Vorsorgevollmacht von dem Bevollmächtigten vorliegt. Entscheidend
dürfte auch oft sein, ob die Schenkungen überhaupt im Rahmen der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit des Schenkers vorliegen. Dienen sie nur dazu, beispielsweise vorweggenommene
Erbschaften durchzuführen, dann liegt oftmals ein Missbrauch der Vorsorgevollmacht vor, mit der
Konsequenz, dass das Gericht einen Kontrollbetreuer beauftragt. Wenn dieser den Missbrauch
feststellt, kommt es zum Widerruf der Vollmacht. Dieser Widerruf ist endgültig. Selbst wenn später
festgestellt wird, dass der Widerruf unwirksam war – beispielsweise im Rahmen einer
Gerichtsentscheidung – lebt die alte Vorsorgevollmacht nicht mehr auf. Es bleibt bei der Betreuung,
die der Vollmachtgeber verhindern wollte.