Vorsorgevollmacht – Transmortale Vollmacht

In § 7 Abs. 1 Satz 2 des Betreuungsorganisationsgesetztes wird nunmehr klargestellt, dass die
Wirkung der Beglaubigung der Vorsorgevollmacht mit dem Tod des Vollmachtgebers endet.
Die Wirkung der transmortalen Vollmacht bleibt bestehen, aber sie gibt nicht mehr das Recht,
entsprechende grundbuchrechtlichen Vorschriften vorzunehmen.

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