Der BGH weist in seinem Urteil darauf hin, dass mit der Vorsorgevollmacht nur (!) die
rechtliche Vertretung einer Person geregelt werden kann!
Viele Vollmachtgeber glauben nämlich, dass mit der Beauftragung eines Vollmachtnehmers
sein gesamter privater Problemkreis geregelt wird, falls er nicht mehr handeln kann.
Ähnlich wie im Betreuungsrecht glauben Vollmachtgeber, dass der Bevollmächtigte Besuchs
-telefonier oder andere persönliche Pflichten durch die Übernahme der Vollmacht hat. Dies ist
nicht der Fall. Wir haben von dem Forschungsinstitut Betreuungsrecht immer darauf
hingewiesen, dass viel mehr zu regeln ist, als in einem Großteil der Vollmachten, die wir zur
Einsicht bekamen geregelt wurde.
Das so genannte Innenverhältnis wurde vielfach überhaupt nicht angesprochen. In welcher
Form die Einrichtung erfolgt, ist immer eine Frage, ob der Berater sich auf dem Gebiet sehr
gut auskennt.. Anwälte sind hier sehr durch ihre Prozesspraxis besonders erfahren, wenn sie
Rechtstreitigkeiten über den Inhalt der Vorsorgevollmacht führen. Es gibt hier zwei
Möglichkeiten:
Erstens:
Man trifft Regelungen innerhalb der Vorsorgevollmacht. Nachteil: Man muss damit rechnen,
dass Personen vom Inhalt Kenntnis kriegen, die der Inhalt gar nicht betrifft oder auch nichts
an angeht!
Andere Möglichkeit:
Zusatzvereinbarung, die allerdings ohne rechtliche Wirkung nach außen sein muss, wenn
nicht dadurch eventuell die Vollmacht unwirksam wird.