Es liegt ein neuer Gesetzentwurf zum Betreuungsrecht vor. Nach dem neuen Gesetzentwurf
wird vom Bedeutung § 1820 BGB. Dieser lautet wie folgt:
„Das Betreuungsgericht kann nach der Bestellung eines Betreuers anordnen, dass der
Bevollmächtigte die ihm erteilte Vollmacht nicht ausüben darf und die Vollmachtsurkunde an
den Betreuer herauszugeben hat, wenn die dringende Gefahr besteht, dass der
Bevollmächtigte nicht den Wünschen des Vollmachtgebers entsprechend handelt und dadurch
die Person des Vollmachtgebers oder dessen Vermögen erheblich gefährdet oder der
Bevollmächtigte den Betreuer bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben behindert. Liegen die
Voraussetzungen des Satzes 1 nicht mehr vor, hat das Betreuungsgericht die Anordnung
aufzuheben und den Betreuer zu verpflichten, dem Bevollmächtigten die Vollmachtsurkunde
herauszugeben, wenn die Vollmacht nicht erloschen ist.“
Ob diese Regelung wirklich als Gesetz umgesetzt wird ist noch nicht eindeutig vom
Bundestag entschieden. Allerdings war die Regelung dringend nötig, weil nach der bisherigen
und noch geltenden Regelung konnte der Kontrollbetreuer, der vom Gericht zur Kontrolle der
Vorsorgevollmacht eingesetzt wurde, wenn ihm die entsprechende Befugnis im Beschluss
verliehen wurde, die Vollmacht widerrufen. War der Widerruf endgültig, konnte sie nicht
wieder aufleben, sondern es blieb bei einer Betreuung, die die Vollmachtgeber ja nicht
wünschen. Es gab nach der bisherigen Rechtslage und gibt nach der bisherigen Rechtslage
keine Möglichkeit, eine zeitlich begrenzte Aussetzung der Ausübung der Vollmacht Seitens
des Gerichts anzuordnen, insbesondere so lange, bis die Vorwürfe gegen den
Vollmachtnehmer geprüft sind. Nunmehr kann das Gericht anordnen, dass der
Bevollmächtigte die ihm erteilte Vollmacht nicht ausüben darf. Nach dem geplanten Gesetz
ist dies vorgesehen für solche Situationen in denen zwar dringende Anhaltspunkte für die
Notwendigkeit eines Widerrufs vorliegen, diese aber noch nicht ausreichend festgestellt
werden können. Besonders soll auch der Fall gelöst werden, der bisher unlösbar war, nämlich,
wenn der Vollmachtgeber von sich aus bis zur Klärung der Vorwürfe erklärt, dass er keinen
Gebrauch mehr von der Vollmacht nimmt. Es gab dann vom Gericht aus nur die Möglichkeit
des Widerrufs. Die neue Regelung verhindert die Gesetzeslücke, dass die Vollmacht durch
den Widerruf erloschen ist, bei nicht Vorliegen der Vorwürfe nicht mehr auflebt. Nach der
neuen Regelung gilt dann, dass wenn die Vorwürfe nicht nachgewiesen worden sind oder
unhaltbar waren, dass dann die Vollmacht auch wieder zurückgegeben werden muss. Die
Rückgabe hat nach dem neuen Gesetzestext (§ 285 FamFG, der durch Absatz 2 erweitert
wird) entweder an den Bevollmächtigten oder an den Betreuer zu erfolgen. Nach § 86 Abs. 1
Nr. 1 FamFG wären derartige Beschlüsse vollstreckbar.