Vorsorgevollmachtnehmer wohnt nicht am Ort des Vollmachtgebers?

Dieses Problem taucht in sehr vielen Fällen über die Frage der Wirksamkeit einer
Vorsorgevollmacht auf. Manchmal erklären manche Richter einfach die Vorsorgevollmacht
für ungültig, weil der Vollmachtnehmer viel zu weit entfernt wohnt. Gegen diese
Entscheidung sollten Sie sich vehement zur Wehr setzen, weil es genügend Rechtsprechung
gibt, die genau das Gegenteil besagt und auch Sinn und Zweck einer Vorsorgevollmacht gar
nicht beinhaltet, dass man unbedingt am Ort des Vollmachtgebers wohnen muss, wenn man
die Möglichkeit hat, durch Untervollmachten die Arbeit auch von Dritten wahrnehmen zu
lassen. Es gibt überhaupt keine Gesetzesgrundlage, dass der Vollmachtnehmer direkt am Ort
wohnt. Prof. Dr. Thieler empfiehlt von Seiten der Stiftung schon in dem
Vorsorgevollmachtformular einen Hinweis aufzunehmen, dass der Vollmachtgeber dem
Vollmachtnehmer die Vollmacht erteilt in Kenntnis, dass dieser nicht am Ort wohnt, und
einverstanden ist, dass ein erheblicher Teil der Arbeiten oder Aufgaben von
Unterbevollmächtigten durchgeführt werden. Eine andere Möglichkeit wäre auch noch, im
Rahmen einer derartigen Vorsorgevollmacht eine dritte Person am Ort mit zu beauftragen.

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