An die Stiftung kommt immer wieder die Frage, gibt es irgendwelche Formalien einzuhalten,
falls die Vorsorgevollmacht widerrufen werden soll?
Hier muss man sagen, dass der Widerruf natürlich auch mündlich erfolgen kann. Richtig ist
allerdings, dass man sie schriftlich gegenüber der Person erklären sollte, die die Vollmacht
hat, verbunden mit der Aufforderung, die Vollmacht zurückzugeben. Solange der
Bevollmächtigte die Vollmacht in Händen hält, kann er sie auch missbrauchen. Es empfiehlt
sich auf jeden Fall, erst mal ein Schreiben zu verfassen, das man an den Bevollmächtigten
schickt oder durch Boten zustellen lässt. Die sicherste Form des Zugangs ist durch Boten oder
durch Gerichtsvollzieher. Bei einem Einschreibebrief besteht die Gefahr, dass der
Briefempfänger behauptet, dass er den Brief gar nicht bekommen hat, sondern nur das Kuvert.
Der Bote muss natürlich auch den Inhalt des Briefes gelesen haben, damit er später bei
Gericht aussagen kann, dass ein Schreiben mit dem Inhalt, die Vollmacht zurückzugeben, an
die betroffene Person zugestellt wurde. Gibt die betroffene Person die Vollmacht nicht heraus,
so besteht die Möglichkeit der Klage auf Herausgabe. Empfehlenswert ist, Banken, Behörden,
usw. sofort anzuschreiben und von dem Widerruf in Kenntnis zu setzen.
Ist der Vollmachtnehmer unbekannt – verzogen und nicht auffindbar – besteht auch die
Möglichkeit, im Rahmen eines Aufgebotsverfahrens die ursprüngliche Erklärung für
unwirksam erklären zu lassen.