Widerstreitende Vorsorgevollmachten und Strafbarkeit

Es gibt viele Fälle, in denen mehrere Vorsorgevollmachten bzw. Bevollmächtigungen nebeneinander anwendbar sind. Dann ist unklar, welche Vorsorgevollmacht gilt. Dies ist per se ein Risiko für den Vollmachtgeber. Allerdings besteht genauso für die Bevollmächtigen ein Risiko, weil beide Bevollmächtigte letztlich kaum abschätzen können, ob ihr eigenes Handeln zulässig ist. Ggf. besteht sogar die Gefahr, dass sich einer der Bevollmächtigten strafbar macht. Dies belegen zwei Beispiele.

Beispiel 1: medizinischer Bereich

Ein Bevollmächtigter entscheidet, dass lebenslängernde Maßnahmen für den Vollmachtgeber beibehalten werden, der andere Bevollmächtigte fordert das Abschalten der Apparate. Geschieht dies und hat zugleich der zweite Bevollmächtigte rechtswidrig gehandelt, dann kann ein Straftatbestand vorliegen.

Beispiel 2: finanzieller Bereich

Beide Bevollmächtigte haben unterschiedliche Vorstellungen über die Verwendung des Vermögens des Vollmachtgebers. Auch in diesem Fall kann eine Strafbarkeit vorliegen, wenn ein Bevollmächtigter Entscheidungen bezüglich des Vermögens trifft, z. B. durch Abheben von Geld oder Auflösen einer Vermögensanlage.

Prof. Dr. Wolfgang Böh, München-Gräfelfing
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Steuerrecht

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