Die Prozessfähigkeit einer Partei ist zwingende Prozessvoraussetzung. Bestehen daher Anhaltspunkte dafür, dass eine Partei prozessunfähig ist, hat das Gericht von Amts wegen zu ermitteln, ob Prozessunfähigkeit vorliegt. Bleiben nach der Ermittlung Zweifel an der Prozessfähigkeit, so gehen diese zu Lasten des Betroffenen.
BGH, Beschl. v. 17.11.2011, Az. V ZR 199/ 11