Testierunfähigkeit – Wahn

Das Oberlandesgericht München hat mit Urteil vom 14.08.2007, Az. 31 Wx 16/07, abgedruckt in FGPrax 2007, S. 274-276, entschieden, dass auch gerade ein Wahn zur Testierunfähigkeit führen kann. Ein Wahn ist psychopathologisch als inhaltliche Denkstörung einzuordnen. Bei einem Wahn ist von einer Beeinträchtigung der Urteilsfähigkeit und auch der Willensbildung auszugehen. Die Unfähigkeit, einen freien Willen zu bilden, ist anzunehmen, wenn krankhaftes Empfinden oder krankhafte Vorstellungen und Gedanken den Betroffenen derart beeinflussen, dass Wägungen und Willensentschlüsse tatsächlich nicht mehr frei sind, sondern vielmehr von den krankhaften Einwirkungen beherrscht werden.
Oft tritt ein Wahn isoliert oder bei einer körperlichen Grunderkrankung als einziges psychopathologisches Symptom oder im Rahmen eines Delir oder einer Demenz auf. Ein Wahn kann auch Symptom einer Depression, Manie oder Schizophrenie sein.

Rechtsanwalt Prof. Dr. Volker Thieler, München-Gräfelfing

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