Die Monitoring-Stelle zur UN-Behindertenrechtskonvention hat sich 2012 zum Gesetzesentwurf zum Thema „Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme“ geäußert.
Die Monitoring-Stelle hält eine parlamentarische Diskussion bezüglich der Gewährleistung von Menschenrechten im Zusammenhang mit der psychiatrischen Versorgung für zwingend erforderlich. Sie hat daher empfohlen, den Gesetzesentwurf abzulehnen und diesem Thema mehr Aufmerksamkeit einzuräumen.
Die Monitoring-Stelle kritisiert insbesondere die fehlende Partizipation. Art. 4 Abs. 3 UN-BRK verpflichtet die Staaten, Menschen mit Behinderungen und die sie vertretenden Organisationen bei der Ausarbeitung von Gesetzen und politischen Konzepten einzubeziehen.
Des Weiteren äußerte die Monitoring-Stelle Bedenken an der Menschenrechtskonformität des Gesetzesentwurfs. Die Regelung ziele darauf ab, sich über den natürlichen Willen einer Person hinwegzusetzen und wichtige Entscheidungen durch einen Dritten treffen zu lassen. Insbesondere sei das Konzept einer Behandlung ohne die Zustimmung des Betroffenen menschenrechtlich fragwürdig.
In Art. 1 Abs. 2 GG hat Deutschland die Menschenrechte im Grundgesetz anerkannt. Dadurch ist der Staat verpflichtet, diese Rechte zu schützen und zu gewährleisten. Dies gilt eben auch für die UN-Behindertenrechtskonvention.
Menschen mit Behinderungen im Sinne der Konvention sind Menschen unter anderem mit einer psychiatrischen Diagnose, einer psychischen Störung oder auch einer psychosozialen Behinderung.
Nach Art. 12 UN-BRK besteht die Verpflichtung, Menschen mit Behinderung in ihrer freien und informierten Entscheidung zu unterstützen („supported decision-making“). Dies ist aber im Sinne einer Assistenz zu verstehen und darf nicht durch eine zwangsweise durchgesetzte Entscheidung Dritter ersetzt werden.
Quelle: Deutsches Institut für Menschenrechte