Eine Unternehmermustervollmacht sollte man als Unternehmervorsorgevollmacht überhaupt nicht verwenden, da jedes Unternehmen andersartig gelagert ist und betriebsbestimmte Interessen verfolgt werden, die man in einem Musterformular überhaupt nicht aufnehmen kann. In einem derartigen Fall ist eine Einzelfallberatung immer notwendig.
Entscheidend ist, dass die Unternehmensvollmacht so ausgestattet ist, dass im Notfall – eingetreten durch Verkehrsunfall, Krankheit oder Altersgründen – jemand handeln kann und das Unternehmen nicht in den Ruin geführt wird oder durch einen Betreuer, der vom Gericht eingesetzt wurde.
Gerade in derartigen Fällen erleben wir es immer wieder, dass von Betreuer durch das Gericht bestellt werden, denen für den Betrieb die Praxiserfahrung, fehlt. Selbstverständlich können Betreuer Experten hinzuziehen, die in dieser Form beraten, allerdings kann es auch sein, dass hier Geschäftsgeheimnisse bekannt werden, die der Unternehmer selbst nicht bekannt werden lassen möchte.
Auch steuerliche Probleme muss der Betreuer dem Finanzamt offen legen, was der Unternehmer oft auch nicht wünscht bzw. vorab mit seinem Steuerberater abklären möchte. Der Betreuer wird hier mit Sicherheit in keinem Fall irgendein Risiko – auch zu Recht – eingehen und entsprechende steuerliche Sachverhalte, die Steuerexperten oft anders bewerten, weitergeben.
In diesem Zusammenhang muss auch darauf hingewiesen werden, dass der Unternehmer, der sorgfältig handelt auch sämtliche wichtigen Schriftstücke, Dokumente usw. an einer Stelle aufbewahren muss, die dem Bevollmächtigten frei zugänglich ist, da er die Gesellschaftsverträge und sonstigen Verträge des Unternehmens kennen muss.
Rechtsanwalt Prof. Dr. Volker Thieler