Vorsorgevollmacht, Vorrang

Der Vorrang der Vorsorgevollmacht vor der Betreuung ist nicht absolut. Eine in freier Willensbestimmung erteilte Vollmacht geht der Betreuung nur dann vor, wenn sie die Erforderlichkeit im Sinne von § 1896 Abs. 2 BGB entfallen lassen kann. Dies ist der Fall, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen durch den Vorsorgebevollmächtigten ebenso gut besorgt werden können wie durch den Betreuer und der Vorsorgebevollmächtigte die Vollmacht zum Wohl des Betroffenen einsetzt.

OLG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 18.07.2007, Az. 2 W 93/ 07

 

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