Bestehen Zweifel an der Wirksamkeit einer Vorsorgevollmacht, so ist die Betreuung zumindest nicht wegen der Vollmacht entbehrlich. In diesem Fall können die Angelegenheiten des Betroffenen durch den Bevollmächtigten nicht so gut wie durch einen Betreuer besorgt werden.
OLG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 25.01.2006, Az. 2 W 6/ 06.