Vorsorgevollmacht – Ausland

Die große Anzahl von Vorsorgevollmachten, die mir zur Prüfung vorgelegt worden sind, haben fast
alle den gleichen Mangel, dass sie keinen Auslandsbezug herstellen. Warum dies seitens der
deutschen Notare weitgehend auch nicht geschieht, ist mir nicht bekannt. Tatsache ist allerdings,
dass die Auslandsproblematik der Vorsorgevollmacht geklärt sein muss. Es gibt das Haager
Abkommen vom 13.01.2000, das kaum Niederschlag in den deutschen Notarurkunden gefunden hat.
Entscheidend ist, welche Länder dieses Abkommen unterschrieben haben. Ein Profi, der bei der
Erstellung einer Vorsorgevollmacht hilft, kennt diese natürlich und weiß, was er in die
Vorsorgevollmacht schreiben muss, damit die Vorsorgevollmacht überhaupt im Ausland Geltung hat.
Ob das Land, in das Sie reisen wollen, überhaupt dem Haager Abkommen beigetreten ist, können Sie
unter www.hcch.net herausfinden. Sinn des Haager Abkommens ist, dass Konflikte zwischen den
Rechtssystemen der einzelnen Länder, also des Landes, in dem der Angehörige wohnte und dem
Land, in das gereist wird, verhindert werden sollen. Die Länder ergeben sich aus einer Liste der
Haager Konferenz.

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