Fehlt bei der Vorsorgevollmacht, wie meistens, eine Vereinbarung über die Höhe der Vergütung, so
hängt es davon ab, ob es sich um eine Gefälligkeit des täglichen Lebens handelt, dann liegt
Unentgeltlichkeit vor und eine Vergütung ist nicht geschuldet. Das gilt auch, wenn ein Auftrag
vorliegt, nämlich, wenn Familienangehörige praktisch mehr oder minder als Ehrenamt die
Vorsorgevollmacht ausführen. Stillschweigend gilt ein Vergütungsanspruch als vereinbart, wenn die
Dienstleistung durch einen Fremden (Rechtsanwalt, Vermögensverwalter) erledigt wird und nach den
Umständen nur eine Vergütung zu erwarten ist. Sehr wichtig in diesem Zusammenhang ist, es kommt
nicht darauf an, was die Parteien sich vorgestellt haben, sondern entscheidend sind die objektiven
Kriterien. Insbesondere ist auch zu prüfen, welcher Zusammenhang zwischen Bevollmächtigten und
Vollmachtgeber existiert. Je weiter das Verhältnis entfernt ist, desto eher ist die Honorierung üblich
und kann verlangt werden.