Der Vollmachtgeber kann in der Vorsorgevollmacht einen zweiten Bevollmächtigten bestellen, der die Kontrollaufgaben eines Kontrollbevollmächtigten ausübt und der auch das Recht zum Widerruf der Vorsorgevollmacht hat. Diese Regelung ist zu empfehlen, für den Fall, dass der Vollmachtgeber nicht mehr handeln kann. In einem solchen Fall ist eine Kontrollbevollmächtigung nicht mehr möglich. In einem solchen Fall könnte dann der Kontrollbevollmächtigte das Recht zum Widerruf bei Missbrauch vornehmen.
Prof. Dr. Volker Thieler
Rechtsanwalt