Vorsorgevollmacht – Beratung des Bevollmächtigten durchs Gericht

Gem. § 1837 I 1 BGB kann sich auch der Vollmachtnehmer, wenn er mit seiner Vorsorgevollmacht sich nicht auskennt oder damit Probleme hat, beim Betreuungsgericht beraten lassen.

gez.
Prof. Dr. Volker Thieler

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