Eine Vorsorgevollmacht, die einmal widerrufen wurde, ist rechtlich nicht mehr wirksam. An die Stiftung sind Anfragen gerichtet worden, ob der Widerruf der Vollmacht zurückgenommen werden kann. Dies muss mit einem klaren Nein beantwortet werden.
Indem uns bekannten Fall wurde der Widerruf durch einen Notar durchgeführt. Die betroffenen älteren Vollmachtgeber (82 Jahre/ 84 Jahre) waren sich über die Konsequenzen des Widerrufs überhaupt nicht im Klaren.
Es muss gerade für solche Fälle verlangt werden, dass der Notar eine ausführliche Dokumentation erstellt, dass die Beteiligten über die Konsequenzen des Widerrufs informiert werden.
Rechtsanwalt Prof. Dr. Volker Thieler, München