Ein Problem im Bereich des Vorsorgevollmachtrecht stellt immer wieder die gleiche Frage dar: Hatte der Vollmachtgeber das Interesse darin, dass Grundlage der Vorsorgevollmacht ein Auftragsverhältnis sein soll oder, dass es sich um eine reine Gefälligkeit handelt? Entscheidend ist hier der Rechtsbindungswille. Im Rahmen einer Generalvollmacht ist davon auszugehen, dass es sich nicht um eine Gefälligkeit des täglichen Lebens handelt, sondern, […..]
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