Widerruflichkeit einer Solidarvollmacht

Erteilt der Betroffene mehreren Vertrauenspersonen gleichrangige Vollmachten, so ist keine der bevollmächtigten Personen zum wechselseitigen Widerruf befugt. Grundsätzlich kann nur der Vollmachtgeber entscheiden, ob und welche Vollmacht widerrufen werden soll. Dies gilt auch in dem Fall, dass dieser nicht mehr in der Lage ist, die Bevollmächtigten zu überwachen. In solchen Situationen kann aber ein Kontrollbetreuer vom Gericht bestellt werden. OLG […..]
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Unverbindlichkeit eines Vorschlags des Betroffenen

Grundsätzlich ist dem Willen eines Betroffenen zur Auswahl eines Betreuers zu entsprechen. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn die Bestellung des vom Betroffenen gewünschten Betreuers das Wohl dessen gefährdet. Dabei ist zu prüfen, ob der Wunsch des Betroffenen auf seiner eigenständigen Willensentscheidung beruht oder ob er von Dritten beeinflusst wurde. In diesem Fall führt die Auswahl des Betreuers nicht […..]
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Interne Anweisungen

Die Gestaltung einer Vorsorgevollmacht kann in der Weise erfolgen, dass der Vollmachtgeber die Vorsorgevollmacht unbedingt erteilt und den Bevollmächtigten intern anweist, von der Vollmacht erst Gebrauch zu machen, wenn der Vorsorgefall eingetreten ist. Werden bei einer derartigen Vorsorgevollmacht Weisungen an den Bevollmächtigten in die Urkunde aufgenommen, muss der Text der Vollmacht eindeutig ergeben, dass diese nur im Innenverhältnis zwischen Vollmachtgeber […..]
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Missbrauch einer Vollmacht

Die Einrichtung einer Betreuung ist erforderlich, wenn der Bevollmächtigte von der Vorsorgevollmacht keinen Gebrauch macht oder nicht im Interesse des Betroffenen handelt. Dies kann der Fall sein, wenn der Bevollmächtigte nicht für den Betroffenen handelt, obwohl dessen Angelegenheiten geregelt werden müssen, oder die Vollmacht zu seinen Gunsten missbraucht. Des Weiteren kann eine Betreuung eingerichtet werden, wenn die Wahrnehmung der Interessen […..]
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Natürlicher Wille

Zur Vornahme von Verfahrenshandlungen bedarf es eines „natürlichen Willens“ des Betroffenen. Möchte dieser einen Rechtsanwalt beauftragen, so ist zu prüfen, ob er noch einen natürlichen Willen bilden kann. Dies ist zumindest dann zu verneinen, wenn er nicht mehr in der Lage ist, den Sinn und die Konsequenzen seiner Handlungen zu erkennen. In einer solchen Situation kann daher nicht mehr davon […..]
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Freie Willensäußerung

Einem Betroffenen, der seinen Willen frei von Krankheit oder Behinderung bilden kann, darf keine Betreuung aufgezwungen werden, wenn er diese ablehnt. Dies gilt selbst dann, wenn die Betreuung für ihn objektiv vorteilhaft wäre. Allerdings kann der Betroffene sich nicht mehr auf diese Äußerung berufen, wenn er nicht mehr in der Lage ist, seinen freien Willen zu bilden. Ein Ausschluss der […..]
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Prozessfähigkeit

Die Prozessfähigkeit einer Partei ist zwingende Prozessvoraussetzung. Bestehen daher Anhaltspunkte dafür, dass eine Partei prozessunfähig ist, hat das Gericht von Amts wegen zu ermitteln, ob Prozessunfähigkeit vorliegt. Bleiben nach der Ermittlung Zweifel an der Prozessfähigkeit, so gehen diese zu Lasten des Betroffenen. BGH, Beschl. v. 17.11.2011, Az. V ZR 199/ 11

Beendigung der Betreuung

Die Betreuung endet nach § 1908d BGB erst mit der ausdrücklichen gerichtlichen Entscheidung und nicht bereits mit dem auf Beendigung der Betreuung gerichteten Antrag des Betroffenen. Eine gerichtliche Entscheidung zur Beendigung ist nur dann nicht erforderlich, wenn der Betroffene stirbt oder der Ablauf durch Gesetz oder eine gerichtlich angeordnete Befristung bestimmt ist. BGH, Beschl. v. 14.12.2011, Az. XII ZB 489/10

Betreuerbestellung

Der Betroffene hat nach § 1897 Abs. 4 BGB die Möglichkeit, eine Vertrauensperson zum Betreuer vorzuschlagen. Das Vormundschaftsgericht ist jedoch nicht an diesen Vorschlag gebunden, sondern muss prüfen, ob die Bestellung der vorgeschlagenen Person dem Wohl des Betroffenen zuwiderläuft. Die in der Betreuungsverfügung vorgeschlagene Person hat daher keinen Anspruch darauf, als Betreuer bestellt zu werden. OLG Frankfurt, Beschl. v. 29.03.2004, […..]
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Beschwerdebefugnis der Angehörigen

Angehörige eines Betroffenen sind  grundsätzlich nicht befugt, gegen die Bestellung eines Betreuers Beschwerde zu erheben, da sie nicht in ihren eigenen Rechten betroffen sind. Eine Ausnahme hiervon gilt nur, sofern die Angehörigen bereits im ersten Rechtszug Verfahrensbeteiligte waren. In diesem Fall können sie die Interessen des Betroffenen wahrnehmen. LG Bielefeld, Beschl. v. 06.11.2012, Az. 23 T 587/12

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