Kontrollbetreuung

Eine Kontrollbetreuung wird nach § 1896 Abs. 3 BGB für die Geltendmachung der Rechte des Betroffenen gegenüber dem Bevollmächtigten eingerichtet. Der Kontrollbetreuer wird somit nur bestellt, um den Bevollmächtigten zu überwachen, falls der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, diese Aufgabe selbst zu übernehmen oder die Vollmacht zu widerrufen. LG Mühlhausen, Beschl. v. 28.06.2011, Az. 1 T 5/11

Einrichtung einer Betreuung

Wenn der Betroffene noch in der Lage ist, kleinere Geschäfte des täglichen Lebens selbst zu besorgen, so ist die Einrichtung einer Betreuung erforderlich, damit der Betroffene noch Abhebungen vom Konto tätigen kann. LG Kiel, Beschl. v. 10.07.2012, Az. 3 T 217/12

Erweiterung der Betreuung

Die Aufgabenkreise des Betreuers können bei Bedarf erweitert werden. Kann der Betroffene dennoch bestimmte Aufgaben selbst erledigen, so ist eine Erweiterung der Betreuung auf diese Aufgabenkreise nicht erforderlich. KG Berlin, Beschl. v. 26.04.2005, Az. 1 W 414/04

Verschulden

Die Eignung des Vorsorgebevollmächtigten muss zunächst vom Gericht geprüft werden. Wenn dieser im Betreuungsverfahren einen Rechtsanwalt beauftragt hat, kann ihm dessen Verschulden nicht zugerechnet werden, wenn es um die Feststellung der Redlichkeit des Betroffenen geht. BGH, Beschl. v. 13.02.2013, Az. XII ZB 647/12

Anwesenheitsrecht von Angehörigen

Angehörige haben kein eigenes Anwesenheitsrecht bei der Anhörung von Betroffenen. Die Anwesenheit ist Vertrauenspersonen nur auf Verlangen des Betroffenen zu gestatten. Damit soll verhindert werden, dass der Wille des Betroffenen bei der Anhörung durch den Richter von Dritten beeinflusst wird. OLG Hamm, Beschl. v. 12.05.2009, Az. I-15 Wx 1-4/ 09

Aufhebung einer Betreuung

Gemäß § 1896 Abs. 2 BGB darf ein Betreuer nur für die Aufgabenkreise bestellt werden, für die eine Betreuung erforderlich ist. Die Betreuung ist daher nicht erforderlich, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Vorsorgebevollmächtigten erledigt werden können. Eine neben der Vorsorgevollmacht für dieselben Aufgabenkreise angeordnete Betreuung ist daher aufzuheben. BGH, Beschl. v. 28.03.2012, Az. XII ZB 629/ 11

Beschwerdebefugnis eines Bevollmächtigten

Widerruft der Kontrollbevollmächtigte eine Vollmacht, steht dem betroffenen Bevollmächtigten keine Beschwerdebefugnis zu. Die Anordnung einer Betreuung betrifft den Vorsorgebevollmächtigten nicht in seinen eigenen Rechten. Der Vorsorgebevollmächtigte hat gegenüber dem Vollmachtgeber auf Grund der Vollmacht keine gesicherte Rechtsstellung, da dieser die Vollmacht jederzeit widerrufen kann. Der Bevollmächtigte kann aber im Namen des Betroffenen gegen die Bestellung eines Betreuers Beschwerde einlegen, um […..]
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Bedingte Vorsorgevollmacht

Eine bedingte Vorsorgevollmacht wird im Rechtsverkehr auf Akzeptanzprobleme stoßen. Hierbei wird das Handeln des Bevollmächtigten vom Eintritt des Vorsorgefalls abhängig gemacht. Dieses Ereignis müsste dann jedoch jedem einzelnen Geschäftspartner nachgewiesen werden. Das Grundbruchamt kann beispielsweise eine zusätzliche klarstellende Erklärung verlangen, sofern die Vollmacht nicht eindeutig ist oder berechtigte Zweifel bestehen. Der Bevollmächtigte muss dann in der Form des § 29 […..]
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Voraussetzungen der Kontrollbetreuung

Eine Kontrollbetreuung darf nur eingerichtet werden, sofern sie erforderlich ist, um den Bevollmächtigten zu kontrollieren. Dies kann nicht allein damit begründet werden, dass der Vollmachtgeber auf Grund seiner Krankheit nicht in der Lage ist, den Bevollmächtigten zu überwachen und die Vollmacht ggf. zu widerrufen. Es müssen weitere Anhaltspunkte hinzutreten, die eine Betreuung erforderlich machen, d.h. der Verdacht, dass dem Betreuungsbedarf […..]
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Beschränkung der Kontrollbetreuung

Zur Überwachung eines Bevollmächtigten kann ein Kontrollbetreuer bestellt werden, dessen Befugnisse sich nur auf einen Bereich der erteilten Vollmacht erstrecken. Dieser Kontrollbetreuer kann die Vollmacht nicht im Ganzen widerrufen, sondern nur bezüglich des Teils, für den er selbst bestellt wurde. Daher kann er dann auch nicht die Vollmachtsurkunde herausverlangen, sondern muss nur einen entsprechenden Vermerk anbringen. OLG München, Beschl. v. […..]
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