Kontrollbetreuung

Ein Kontrollbetreuer darf nicht gegen den freien Willen des Betroffenen bestellt werden. Legt also ein Betroffener in der Vorsorgevollmacht fest, dass ein Kontrollbetreuer nur bestellt werden soll, wenn es konkrete Anzeichen für den Missbrauch der Vollmacht gibt, ist dies bei der Bestellung eines Kontrollbetreuers zu beachten. Es steht dem Betroffenen jedoch frei, seinen Willen zu ändern. Hierfür ist es ausreichend, […..]
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Akteneinsichtsrecht

Jeder hat ein Akteneinsichtsrecht, sofern er ein berechtigtes Interesse geltend machen kann. Dies ist der Fall, wenn es sich um ein vernünftigerweise gerechtfertigtes Interesse tatsächlicher, wirtschaftlicher oder wissenschaftlicher Art handelt. Es braucht sich insoweit nicht auf vorhandene Rechte zu gründen oder sich auf das Verfahren zu beziehen. Ein Vorsorgebevollmächtigter, neben dem ein Betreuer zur Wahrnehmung der Angelegenheiten des Betroffenen bestellt […..]
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Geeignetheit eines Betreuers

Die Geeignetheit des Betreuers muss im Hinblick auf alle ihm zu übertragenden Aufgabenkreise geprüft werden. Es können auch mehrere Betreuer bestellt werden, wenn zweifelhaft ist, ob der vom Betroffenen ausgewählte Betreuer nicht für alle Aufgabenkreise geeignet ist. Die Bestellung mehrerer Betreuer muss dabei auch dem Willen des Betroffenen entsprechen. KG Berlin, Beschl. v. 27.01.2009, Az. 1 W 95/08

Zweifel an der Redlichkeit

Bestehen Zweifel an der Redlichkeit des Bevollmächtigten, ist die Einrichtung einer Kontrollbetreuung nicht ausreichend. Eine Kontrollbetreuung wird eingerichtet, wenn der Betroffene nicht in der Lage ist, den Bevollmächtigten selbst zu überwachen oder ggf. die Vorsorgevollmacht zu widerrufen. Eine Vollbetreuung ist dagegen einzurichten, wenn der Bevollmächtigte nicht geeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen. Dies kann der Fall sein, wenn […..]
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Akzeptanz im Rechtsverkehr

Wird einer unbedingt erteilten Vorsorgevollmacht im Rechtsverkehr unberechtigt die Akzeptanz verweigert, so begründet dies nicht die Erforderlichkeit einer Betreuung. Die Durchsetzung der Vorsorgevollmacht mag zwar im Rechtsverkehr scheitern, eine Betreuung wird jedoch erst dann erforderlich, wenn der Vorsorgevollmacht berechtigt die Akzeptanz verweigert würde oder die Akzeptanzprobleme nachhaltig anhielten. AG Lübeck, Beschl. v. 14.11.2011, Az. 4 XVII H 23481

Objektiver Betreuungsbedarf

Ein Betreuer darf nach § 1896 Abs. 2 S. 1 BGB nur für die Aufgabenkreise bestellt werden, für die eine Betreuung erforderlich ist. Hierbei gilt zudem der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wonach die Betreuung nicht nur notwendig sein muss, sondern auch weniger einschneidende Maßnahmen nicht in Betracht kommen. Der Betreuungsbedarf darf sich nicht nur aus der subjektiven Unfähigkeit des Betroffenen ergeben, […..]
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Betreuerbestellung gegen den freien Willen

Gegen den freien Willen eines Volljährigen darf kein Betreuer bestellt werden. Der Betroffene zeigt dann seinen freien Willen, wenn er einsichtsfähig und in der Lage ist, nach dieser Einsicht zu handeln. Der Betroffene ist bezüglich des Betreuungsverfahrens einsichtsfähig, wenn er in der Lage ist, die Argumente für und gegen eine Betreuung zu erkennen und gegeneinander abzuwägen. Es muss also nicht […..]
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Vorrang der Vorsorgevollmacht

Grundsätzlich kommt einer wirksam erteilten Vorsorgevollmacht Vorrang vor einer Betreuung zu. Bei Zweifeln an der Wirksamkeit einer Vollmacht muss der vorhandene Betreuungsbedarf durch einen Betreuer abgedeckt werden, sofern die Zweifel nach den gem. § 12 FGG gebotenen Ermittlungen verbleiben. Andernfalls kann die wirksame Vorsorgevollmacht nicht durch die Bestellung eines Betreuers übergangen werden. OLG Hamm, Beschl. v. 07.05.2009, Az. I-15 Wx […..]
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Bindungswirkung einer Vorsorgevollmacht

Eine Vorsorgevollmacht, die vom Betroffenen im Zustand der Geschäftsfähigkeit erteilt wurde, wird nicht dadurch unwirksam, dass diese im Zustand der Geschäftsunfähigkeit widerrufen wurde oder der Betroffene erklärt, er wolle den Bevollmächtigten nicht als Betreuer haben. Daher ist die Vorsorgevollmacht im Rahmen der Erforderlichkeit einer Betreuung zu prüfen. BayObLG, Beschl. v. 16.05.2002, Az. 3Z BR 40/ 02.

Widerruf einer Vollmacht durch den Kontrollbevollmächtigten

Wenn der Vollmachtgeber bei der Erteilung der Vorsorgevollmacht geschäftsunfähig war, ist der Widerruf der Vollmacht durch den Kontrollbevollmächtigten unwirksam. Es fehlt insoweit an einer Anspruchsgrundlage für die Herausgabe der Vollmachturkunde. LG Heilbronn, Urteil v. 26.06.2009, Az. 8 O 282/ 08  

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