Vorsorgevollmacht – Spanien

Für die deutsche Vorsorgevollmacht, die oftmals als sogenannte postmortale Vollmacht ausgestellt wird, muss man wissen, dass in Spanien eine postmortale Vollmacht nicht anerkannt wird. Die Rechtslage bezüglich der spanischen Vorsorgevollmacht, also wenn Sie in Spanien eine Vorsorgevollmacht erstellen wollen, können Sie unter Kester-Haeusler-Stiftung, Internationales Betreuungsrecht – Spanien, erfahren. Es können hier aber bezüglich der einzelnen Bundesländer innerhalb von Spanien Unterschiede […..]
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Betreuung – Scheidungsverfahren

Aus der Praxis heraus sind Verfahren bekannt, in denen Töchter –teilweise mit Erfolg- versucht haben, die Scheidung eines unter Betreuung stehenden Angehörigen durchzusetzen. Hintergrund kann oftmals der Weg zum Vermögen des Betreuten sein. Die Ehefrau, die in einem solchen Fall die Vorsorgevollmacht hatte, kann ihren Ehemann in einem Scheidungsverfahren nicht vertreten, der gegen die die Scheidung eingereicht hat. In einem […..]
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Betreuung – Ehefrau

Achtung: Wenn eine Ehefrau Antrag auf Betreuung stellt, ist sie nicht automatisch am Betreuungsverfahren beteiligt. Sie muss beim zuständigen Amtsgericht, bei dem der Antrag auf Betreuung gestellt wird, beantragen, am Verfahren beteiligt zu werden. Hat sie den Antrag nicht gestellt und ergeht eine Entscheidung auf ihre Anregung, die Betreuung einzusetzen, dann kann sie keine Beschwerde gegen die Entscheidung einreichen. Sie […..]
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Vorsorgevollmacht – Missbrauch

Die meisten Missbrauchsfälle, die wir kennen, entstehen dadurch, dass irgendwelchen älteren Menschen eine Vorsorgevollmacht untergeschoben wird und die potentielle Erben später kaum nachweisen können, dass der Vollmachtgeber nicht in der Lage war, überhaupt zu erkennen, was er mit der Vorsorgevollmacht unterschreibt. Aus diesem Grund ist eine Beratung im Rahmen der Erstellung der Vorsorgevollmacht notwendig. Das Risiko, dass ein Fremder jemandem […..]
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Testierunfähigkeit – Wahn

Das Oberlandesgericht München hat mit Urteil vom 14.08.2007, Az. 31 Wx 16/07, abgedruckt in FGPrax 2007, S. 274-276, entschieden, dass auch gerade ein Wahn zur Testierunfähigkeit führen kann. Ein Wahn ist psychopathologisch als inhaltliche Denkstörung einzuordnen. Bei einem Wahn ist von einer Beeinträchtigung der Urteilsfähigkeit und auch der Willensbildung auszugehen. Die Unfähigkeit, einen freien Willen zu bilden, ist anzunehmen, wenn […..]
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Betreuungsverfahren – Wer ist beteiligt?

Die Beteiligung am Betreuungsverfahren steht in § 274 FamFG. Danach sind am Betreuungsverfahren nach § 274 FamFG zu beteiligen: 1. Der Betroffene, 2. Der Betreuer, sofern sein Aufgabenkreis betroffen ist, 3. Der Bevollmächtigte i.S. v. § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB, sofern sein Aufgabekreis betroffen ist. Der Verfahrenspfleger wird durch seine Bestellung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen. Die zuständige […..]
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Betreuungsamt – Aufgabe

Eine einseitige Aufgabe des Betreuungsamtes durch die Betreuer ist nicht möglich. Der Betreuer muss den Antrag bei Gericht stellen, von seiner Funktion als Betreuer entpflichtet zu werden. Bis zur Entlassung besteht das Betreueramt weiter. Rechtsanwalt Prof. Dr. Volker Thieler, München-Gräfelfing

Betreuer – Vermögensbetreuungspflicht

Der Betreuer unterliegt einer Vermögensbetreuungspflicht im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB. Diese Vermögensbetreuungspflicht wirkt auch über den Tod des Betreuten hinaus (vgl. OLG Stuttgart NStZ 1999, S. 622 und RGSt 45, S. 434, 435). Im Rahmen dieser Untreuehandlungen kann es sein, dass ein Betreuer den Betreuten als undoloses Werkzeug gegen sich selbst einsetzen kann, wenn dieser beispielsweise nicht […..]
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Vorsorgevollmacht – Gefahren

Vielfach werden die Gefahren der Vorsorgevollmacht unterschätzt oder in der Öffentlichkeit nicht richtig dargestellt. Die Vorsorgevollmacht ist, wenn sie überhaupt einen Sinn hat, immer sofort wirksam. Andere Formulierungen, wie „unter der Bedingung, dass ich krank werde“, wie wir es heute noch von Notaren erleben, sind völlig sinnlos. Eine derartige Vollmacht ist wertlos, weil sich die Frage stellt, wer denn feststellen […..]
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Betreuungsunfähigkeit

Der medizinische Befund rechtfertigt alleine nicht die Bestellung eines Betreuers. Denn ein Betreuer darf nach § 1896 Abs. 1 BGB nur bestellt werden, wenn dies erforderlich ist. Daraus folgt, dass aufgrund der gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen ein Betreuungsbedarf bestehen muss. Die Bestellung eines gesetzlichen Betreuers komm aber auch dann nicht mehr in Betracht, wenn der Betroffene als betreuungsfähig einzustufen ist […..]
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