Jeder hat ein Akteneinsichtsrecht, sofern er ein berechtigtes Interesse geltend machen kann. Dies ist der Fall, wenn es sich um ein vernünftigerweise gerechtfertigtes Interesse tatsächlicher, wirtschaftlicher oder wissenschaftlicher Art handelt. Es braucht sich insoweit nicht auf vorhandene Rechte zu gründen oder sich auf das Verfahren zu beziehen.
Ein Vorsorgebevollmächtigter, neben dem ein Betreuer zur Wahrnehmung der Angelegenheiten des Betroffenen bestellt wurde, hat ein Recht zur Akteneinsicht, um möglicherweise im Namen des Betroffenen gegen die Betreuerbestellung vorzugehen. Ein berechtigtes Interesse ist nur dann zu verneinen, wenn die Vorsorgevollmacht offenkundig unwirksam ist.
KG Berlin, Beschl. v. 14.11.2006, Az. 1 W 343/ 06