Seit 1984 wurde in Österreich die Entmündigung abgeschafft. Nunmehr ist anstelle der Entmündigung das Rechtsinstitut des Sachwalters geschaffen worden. Wenn einer alleine und auch nicht mit Hilfe seiner Familie die Angelegenheiten regeln kann, dann wird nach § 273 ABGB ein Sachwalter bestellt. Zuständig für die Bestellung des Sachwalters ist der Pflegschaftsrichter des Bezirksgerichtes, das für den Wohnort des Betroffenen zuständig […..]
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