Vorsorgevollmacht – Vergütungshöhe

Soweit nichts vereinbart wurde, gilt prinzipiell, dass nach § 612 Abs. 2 BGB, bzw. § 632 BGB, die übliche Vergütung verlangt werden kann. Bei der Vermögensverwaltung wird man sich nach den Richtlinien anderer Vermögensverwalter richten müssen, bei Endgeldverwaltung das, was Banken für derartige Verwaltung verlangen. Was sonst üblich ist, kann man aufgrund der fehlenden Veröffentlichungen zu diesem Thema nicht feststellen. […..]
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