Vorsorgevollmacht – Vergütungshöhe

Soweit nichts vereinbart wurde, gilt prinzipiell, dass nach § 612 Abs. 2 BGB, bzw. § 632 BGB, die
übliche Vergütung verlangt werden kann. Bei der Vermögensverwaltung wird man sich nach den
Richtlinien anderer Vermögensverwalter richten müssen, bei Endgeldverwaltung das, was Banken für
derartige Verwaltung verlangen. Was sonst üblich ist, kann man aufgrund der fehlenden
Veröffentlichungen zu diesem Thema nicht feststellen. Man wird wohl in der Praxis dazu auszugehen
haben, dass der Höchststundensatz des Betreuers mindestens zu bezahlen ist. Entscheidend ist
allerdings auch die berufliche Situation des Vollmachtnehmers. Der Unterzeichner hat die Ansicht,
dass allerdings dann, bei diesem pauschalierten System, das für Betreuer angewendet wird, nicht die
Höchstgrenze gilt, sondern die vom Gericht jeweils festgesetzten Höchstgrenzen. Für die Vergütung
im Jahr für einen Betreuer dürften dann die Grenzen, nach Ansicht des Unterzeichners, nicht gelten,
sondern könnten nach oben ausgeweitet werden. Ähnlich auch die Entscheidung des OLG Köln
(Familienrechtszeitung 2019/76), das 54 € je Stunde annahm und zu einer Vergütung zu 14.000 € in 8
Monaten kam.

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