Vorsorgevollmacht – unentgeltliche Geschäfte

Vielfach wissen die Vorsorgevollmachtgeber gar nicht, dass, wenn sie eine unbeschränkte Vorsorgevollmacht in Vermögensangelegenheiten abgeben, dann der Bevollmächtigte auch Schenkungen in jeder Höhe vornehmen kann. Empfehlenswert ist daher, dass hier eine Sperre hinsichtlich der Höhe des Schenkungsbetrages eingesetzt wird. Letztendlich bedeutet das im Klartext, dass Schenkungen über die Höhe nicht erlaubt sind. Anhand dieses Beispiels sieht man auch wie wichtig […..]
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Vorsorgevollmacht – Kraftloserklärung

Es kommt immer wieder, dass Vorsorgevollmachten verschwunden sind. Die Kinder, aber oftmals auch derjenige der die Vorsorgevollmacht erteilt hat, bekommt die Vorsorgevollmacht nicht zurück und es bleibt ihm dann nur die Möglichkeit die Vollmacht für kraftlos zu erklären. Der Berechtigte muss beim Amtsgericht die Kraftlos-Erklärung der Vollmacht beantragen. Das Amtsgericht kann dies auch nicht abweisen mit der Behauptung dass die […..]
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Vorsorgevollmacht – Widerruflichkeit – mehrere Vollmachtnehmer

Probleme tauchen bei der Vorsorgevollmacht auf, wenn mehrere Kinder beispielsweise die Vollmacht haben – was in der Praxis oft vorkommt.. Es kann dann passieren, dass einer der Bevollmächtigten schnell den anderen Bevollmächtigten gegenüber die Vollmacht widerruft. Es muss für solche Fälle dringend in der Vorsorgevollmacht eine Regelung getroffen werden. Es gibt allerdings auch Entscheidungen zu dem Fall des Widerrufs der […..]
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Vollmacht – Widerruf durch Bevollmächtigten

Der Vollmachtgeber kann in der Vorsorgevollmacht einen zweiten Bevollmächtigten bestellen, der die Kontrollaufgaben eines Kontrollbevollmächtigten ausübt und der auch das Recht zum Widerruf der Vorsorgevollmacht hat. Diese Regelung ist zu empfehlen, für den Fall, dass der Vollmachtgeber nicht mehr handeln kann. In einem solchen Fall ist eine Kontrollbevollmächtigung nicht mehr möglich. In einem solchen Fall könnte dann der Kontrollbevollmächtigte das […..]
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Vorsorgevollmacht Prokura

Im Rahmen der Vorsorgevollmacht sollte der Unternehmer auch klären, ob er irgendeiner Person Prokura erteilt, für den Fall, dass er nicht mehr handeln kann. Allerdings muss die Erteilung so erfolgen, dass sie sofort wirksam ist und nicht erst der Fall bewertet werden muss, ob der Unternehmer zurechnungsfähig ist oder nicht. Die Prokura bevollmächtigt den Prokuristen zu allen Arten von gerichtlicher […..]
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Vorsorgevollmacht – Einwilligungsfähigkeit

Wir erleben immer wieder Fälle, bei denen Bevollmächtigte über den Willen des Vollmachtgebers über ärztliche Eingriffe und Behandlungen entscheiden, obwohl der Vollmachtgeber noch einwilligungsfähig ist. Bei einwilligungsfähigen Patienten hat nicht der Vollmachtnehmer zu entscheiden, sondern der Vollmachtgeber. Zweifelt der Arzt, ob die Einwilligungsfähigkeit geben ist, muss er sich ein neurologisches oder psychiatrisches Gutachten einholen oder notfalls das Gericht anrufen. Prof. […..]
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Vollmacht – an wen?

Vielfach wird gesagt: „Wir wissen nicht, wem man die Vollmacht geben soll.“ Oftmals hören wir sogar, dass die Personen, die Vollmachten erteilen wollen, überhaupt niemanden haben, dem sie so viel Vertrauen entgegenbringen, dass derjenige eine Vollmacht erhält. In diesen Fällen ist dann die erste Vorsichtsmaßnahme, dass man eine gewisse Regelung innerhalb der Vollmacht von Entscheidungen eines sogenannten Kurators, der den […..]
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Beschwerdebefugnis eines Bevollmächtigten

Widerruft der Kontrollbevollmächtigte eine Vollmacht, steht dem betroffenen Bevollmächtigten keine Beschwerdebefugnis zu. Die Anordnung einer Betreuung betrifft den Vorsorgebevollmächtigten nicht in seinen eigenen Rechten. Der Vorsorgebevollmächtigte hat gegenüber dem Vollmachtgeber auf Grund der Vollmacht keine gesicherte Rechtsstellung, da dieser die Vollmacht jederzeit widerrufen kann. Der Bevollmächtigte kann aber im Namen des Betroffenen gegen die Bestellung eines Betreuers Beschwerde einlegen, um […..]
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Akteneinsichtsrecht

Jeder hat ein Akteneinsichtsrecht, sofern er ein berechtigtes Interesse geltend machen kann. Dies ist der Fall, wenn es sich um ein vernünftigerweise gerechtfertigtes Interesse tatsächlicher, wirtschaftlicher oder wissenschaftlicher Art handelt. Es braucht sich insoweit nicht auf vorhandene Rechte zu gründen oder sich auf das Verfahren zu beziehen. Ein Vorsorgebevollmächtigter, neben dem ein Betreuer zur Wahrnehmung der Angelegenheiten des Betroffenen bestellt […..]
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