Im Rahmen der Vorsorgevollmacht sollte der Unternehmer auch klären, ob er irgendeiner Person Prokura erteilt, für den Fall, dass er nicht mehr handeln kann. Allerdings muss die Erteilung so erfolgen, dass sie sofort wirksam ist und nicht erst der Fall bewertet werden muss, ob der Unternehmer zurechnungsfähig ist oder nicht. Die Prokura bevollmächtigt den Prokuristen zu allen Arten von gerichtlicher und außergerichtlicher Geschäftstätigkeit und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgeschäftes normalerweise beinhaltet oder erforderlich macht. Die Prokura hat den Vorteil, dass sie im Handelsregister eingetragen wird. Durch die Eintragung im Handelsregister kann sich der Prokurist ausweisen, dass er die Gesellschaft oder Fima vertritt.
Rechtsanwalt Prof. Dr. Volker Thieler