Gem. § 1837 I 1 BGB kann sich auch der Vollmachtnehmer, wenn er mit seiner Vorsorgevollmacht sich nicht auskennt oder damit Probleme hat, beim Betreuungsgericht beraten lassen. gez. Prof. Dr. Volker Thieler
Gem. § 1837 I 1 BGB kann sich auch der Vollmachtnehmer, wenn er mit seiner Vorsorgevollmacht sich nicht auskennt oder damit Probleme hat, beim Betreuungsgericht beraten lassen. gez. Prof. Dr. Volker Thieler
Der Betreuer unterliegt einer Vermögensbetreuungspflicht im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB. Diese Vermögensbetreuungspflicht wirkt auch über den Tod des Betreuten hinaus (vgl. OLG Stuttgart NStZ 1999, S. 622 und RGSt 45, S. 434, 435). Im Rahmen dieser Untreuehandlungen kann es sein, dass ein Betreuer den Betreuten als undoloses Werkzeug gegen sich selbst einsetzen kann, wenn dieser beispielsweise nicht […..]
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