Der Betreuer unterliegt einer Vermögensbetreuungspflicht im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB. Diese Vermögensbetreuungspflicht wirkt auch über den Tod des Betreuten hinaus (vgl. OLG Stuttgart NStZ 1999, S. 622 und RGSt 45, S. 434, 435).
Im Rahmen dieser Untreuehandlungen kann es sein, dass ein Betreuer den Betreuten als undoloses Werkzeug gegen sich selbst einsetzen kann, wenn dieser beispielsweise nicht mehr im Sinne von 2229 Abs. 4 BGB in der Lage war, ein Testament zu errichten und dieser Zustand des Betreuten bewusst ausgenutzt wurde.
Rechtsanwalt Prof. Dr. Volker Thieler, München-Gräfelfing