Der Vollmachtnehmer kann sich strafrechtlich oder zivilrechtlich haftbar machen, wenn er den Willen des Vollmachtgebers missachtet und eine Impfung des Vollmachtgebers veranlasst. Auch wenn der Vollmachtgeber nicht mehr geschäftsfähig ist, muss er den mutmaßlichen Willen des Vollmachtgebers erforschen. Er muss darauf achten, dass der Vollmachtgeber über Art, Umfang, Durchführung und zu erwartende Folgen und Risiken der Impfung, sowie ihre Notwendigkeit, […..]
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