Kindern müssen bei Rechtshandlungen, gerade im Zeitpunkt, wenn ein Verlust der Geschäftsfähigkeit und damit Handlungsunfähigkeit des Vollmachtgebers (Eltern) eingetreten ist, berücksichtigen, dass sie eine besondere persönliche Verantwortung aufgrund der Vollmacht haben, die über die generelle im Eltern-Kind-Verhältnis geltende Pflicht zu Beistand und gegenseitiger Rücksicht (§ 1618a BGB) hinausgeht. Die Pflicht gebietet es, dass der Vollmachtnehmer die personelle Autonomie des Vollmachtgebers […..]
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