Nach § 5 VBVG kann der Betreuer für jeden Monat, in dem eine Betreuung existierte, eine Vergütung verlangen. Die Ausübung einer konkreten Betreuungstätigkeit wird dabei typisierend unterstellt. Es ist nicht erforderlich, dass der Betreuer in den zu vergütenden Betreuungsmonaten auch tatsächlich Fälle mit Betreuten überhaupt oder in dem vom Gesetz pauschalierend unterstellten Umfang tätig geworden ist. Daraus folgt, dass der […..]
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