Betreuungsamt – Aufgabe

Eine einseitige Aufgabe des Betreuungsamtes durch die Betreuer ist nicht möglich. Der Betreuer muss den Antrag bei Gericht stellen, von seiner Funktion als Betreuer entpflichtet zu werden. Bis zur Entlassung besteht das Betreueramt weiter. Rechtsanwalt Prof. Dr. Volker Thieler, München-Gräfelfing

Beendigung der Betreuung

Die Betreuung endet nach § 1908d BGB erst mit der ausdrücklichen gerichtlichen Entscheidung und nicht bereits mit dem auf Beendigung der Betreuung gerichteten Antrag des Betroffenen. Eine gerichtliche Entscheidung zur Beendigung ist nur dann nicht erforderlich, wenn der Betroffene stirbt oder der Ablauf durch Gesetz oder eine gerichtlich angeordnete Befristung bestimmt ist. BGH, Beschl. v. 14.12.2011, Az. XII ZB 489/10

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