Beendigung der Betreuung

Die Betreuung endet nach § 1908d BGB erst mit der ausdrücklichen gerichtlichen Entscheidung und nicht bereits mit dem auf Beendigung der Betreuung gerichteten Antrag des Betroffenen. Eine gerichtliche Entscheidung zur Beendigung ist nur dann nicht erforderlich, wenn der Betroffene stirbt oder der Ablauf durch Gesetz oder eine gerichtlich angeordnete Befristung bestimmt ist.

BGH, Beschl. v. 14.12.2011, Az. XII ZB 489/10

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