Räumungspflicht – Entmündigung

Immer wieder werden Fälle bekannt, bei denen Betreute letztendlich entmündigt werden. Es wird ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, nur weil der Betroffene nicht in der Lage ist, seine finanziellen Angelegenheiten zu regeln. Ich zitiere hier wörtlich aus einem skandalösen Gutachten, das dem Unterzeichner vorliegt. In dem Gutachten wird ausgeführt: „…Es kommt immer wieder zu Verzögerungen bei Zahlungen und Überweisungen. Durch dieses Verhalten […..]
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Betreuungsunfähigkeit

Der medizinische Befund rechtfertigt alleine nicht die Bestellung eines Betreuers. Denn ein Betreuer darf nach § 1896 Abs. 1 BGB nur bestellt werden, wenn dies erforderlich ist. Daraus folgt, dass aufgrund der gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen ein Betreuungsbedarf bestehen muss. Die Bestellung eines gesetzlichen Betreuers komm aber auch dann nicht mehr in Betracht, wenn der Betroffene als betreuungsfähig einzustufen ist […..]
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Vorsorgevollmacht fehlerhaft – Betreuung?

In den meisten Vorsorgevollmachten ist der Vermerk enthalten, dass, falls die Vorsorgevollmacht aus irgendeinem Grund ungültig ist oder entzogen wird, auch in dieser Vorsorgevollmacht eine Betreuungsverfügung enthalten ist, damit die Person, die die Vorsorgevollmacht erhält, auch Betreuer werden soll. Diese Rechtsfolge wird von den Gerichten und in der Praxis sehr oft übersehen. Gerade in Fällen, in denen die Vorsorgevollmacht angegriffen […..]
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Einrichtung einer Betreuung

Wenn der Betroffene noch in der Lage ist, kleinere Geschäfte des täglichen Lebens selbst zu besorgen, so ist die Einrichtung einer Betreuung erforderlich, damit der Betroffene noch Abhebungen vom Konto tätigen kann. LG Kiel, Beschl. v. 10.07.2012, Az. 3 T 217/12

Erweiterung der Betreuung

Die Aufgabenkreise des Betreuers können bei Bedarf erweitert werden. Kann der Betroffene dennoch bestimmte Aufgaben selbst erledigen, so ist eine Erweiterung der Betreuung auf diese Aufgabenkreise nicht erforderlich. KG Berlin, Beschl. v. 26.04.2005, Az. 1 W 414/04

Objektiver Betreuungsbedarf

Ein Betreuer darf nach § 1896 Abs. 2 S. 1 BGB nur für die Aufgabenkreise bestellt werden, für die eine Betreuung erforderlich ist. Hierbei gilt zudem der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wonach die Betreuung nicht nur notwendig sein muss, sondern auch weniger einschneidende Maßnahmen nicht in Betracht kommen. Der Betreuungsbedarf darf sich nicht nur aus der subjektiven Unfähigkeit des Betroffenen ergeben, […..]
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