Betreuungsunfähigkeit

Der medizinische Befund rechtfertigt alleine nicht die Bestellung eines Betreuers. Denn ein Betreuer darf nach § 1896 Abs. 1 BGB nur bestellt werden, wenn dies erforderlich ist. Daraus folgt, dass aufgrund der gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen ein Betreuungsbedarf bestehen muss. Die Bestellung eines gesetzlichen Betreuers komm aber auch dann nicht mehr in Betracht, wenn der Betroffene als betreuungsfähig einzustufen ist (Landgericht Bielefeld, Beschluss vom 26.06.2013, Az. 23 T 180/ 13).

Rechtsanwalt Prof. Dr. Volker Thieler, München-Gräfelfing

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