Betreuer

Das Gericht hat grundsätzlich einen Wunsch des Betroffenen nach Bestellung eines bestimmten Betreuers zu entsprechen (§ 1897 Abs. IV Satz 1 1. Halbsatz BGB). Dies gilt jedoch nur, wenn dieser Wunsch den Interessen des Betroffenen nicht zuwider läuft (§ 1897 IV Satz 1 2. Halbsatz BGB). Rechtsanwalt Prof. Dr. Volker Thieler, München

Unverbindlichkeit eines Vorschlags des Betroffenen

Grundsätzlich ist dem Willen eines Betroffenen zur Auswahl eines Betreuers zu entsprechen. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn die Bestellung des vom Betroffenen gewünschten Betreuers das Wohl dessen gefährdet. Dabei ist zu prüfen, ob der Wunsch des Betroffenen auf seiner eigenständigen Willensentscheidung beruht oder ob er von Dritten beeinflusst wurde. In diesem Fall führt die Auswahl des Betreuers nicht […..]
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Betreuerbestellung

Der Betroffene hat nach § 1897 Abs. 4 BGB die Möglichkeit, eine Vertrauensperson zum Betreuer vorzuschlagen. Das Vormundschaftsgericht ist jedoch nicht an diesen Vorschlag gebunden, sondern muss prüfen, ob die Bestellung der vorgeschlagenen Person dem Wohl des Betroffenen zuwiderläuft. Die in der Betreuungsverfügung vorgeschlagene Person hat daher keinen Anspruch darauf, als Betreuer bestellt zu werden. OLG Frankfurt, Beschl. v. 29.03.2004, […..]
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Geeignetheit eines Betreuers

Die Geeignetheit des Betreuers muss im Hinblick auf alle ihm zu übertragenden Aufgabenkreise geprüft werden. Es können auch mehrere Betreuer bestellt werden, wenn zweifelhaft ist, ob der vom Betroffenen ausgewählte Betreuer nicht für alle Aufgabenkreise geeignet ist. Die Bestellung mehrerer Betreuer muss dabei auch dem Willen des Betroffenen entsprechen. KG Berlin, Beschl. v. 27.01.2009, Az. 1 W 95/08

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