Das Gericht hat grundsätzlich einen Wunsch des Betroffenen nach Bestellung eines bestimmten Betreuers zu entsprechen (§ 1897 Abs. IV Satz 1 1. Halbsatz BGB). Dies gilt jedoch nur, wenn dieser Wunsch den Interessen des Betroffenen nicht zuwider läuft (§ 1897 IV Satz 1 2. Halbsatz BGB). Rechtsanwalt Prof. Dr. Volker Thieler, München