Wenn der Betroffene noch in der Lage ist, kleinere Geschäfte des täglichen Lebens selbst zu besorgen, so ist die Einrichtung einer Betreuung erforderlich, damit der Betroffene noch Abhebungen vom Konto tätigen kann.
LG Kiel, Beschl. v. 10.07.2012, Az. 3 T 217/12