Vorsorgevollmacht – Einwilligungsfähigkeit

Wir erleben immer wieder Fälle, bei denen Bevollmächtigte über den Willen des Vollmachtgebers über ärztliche Eingriffe und Behandlungen entscheiden, obwohl der Vollmachtgeber noch einwilligungsfähig ist.

Bei einwilligungsfähigen Patienten hat nicht der Vollmachtnehmer zu entscheiden, sondern der Vollmachtgeber.

Zweifelt der Arzt, ob die Einwilligungsfähigkeit geben ist, muss er sich ein neurologisches oder psychiatrisches Gutachten einholen oder notfalls das Gericht anrufen.

Prof. Dr. Volker Thieler
Rechtsanwalt

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