Beschwerdebefugnis eines Bevollmächtigten

Widerruft der Kontrollbevollmächtigte eine Vollmacht, steht dem betroffenen Bevollmächtigten keine Beschwerdebefugnis zu. Die Anordnung einer Betreuung betrifft den Vorsorgebevollmächtigten nicht in seinen eigenen Rechten. Der Vorsorgebevollmächtigte hat gegenüber dem Vollmachtgeber auf Grund der Vollmacht keine gesicherte Rechtsstellung, da dieser die Vollmacht jederzeit widerrufen kann. Der Bevollmächtigte kann aber im Namen des Betroffenen gegen die Bestellung eines Betreuers Beschwerde einlegen, um damit die Betreuung zu vermeiden oder einen Betreuer vorzuschlagen.

BayObLG, Beschl. v. 09.04.2003, Az. 3Z BR 242/ 02

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