Vollmacht – an wen?

Vielfach wird gesagt: „Wir wissen nicht, wem man die Vollmacht geben soll.“ Oftmals hören wir sogar, dass die Personen, die Vollmachten erteilen wollen, überhaupt niemanden haben, dem sie so viel Vertrauen entgegenbringen, dass derjenige eine Vollmacht erhält.
In diesen Fällen ist dann die erste Vorsichtsmaßnahme, dass man eine gewisse Regelung innerhalb der Vollmacht von Entscheidungen eines sogenannten Kurators, der den Bevollmächtigten bei den Entscheidungen hilft, abhängig macht.
Der Kurator soll auch informiert werden, falls irgendjemand versucht, sich eine neue Vollmacht zu erschleichen. Dann muss der Kurator bestätigen, dass die neue Vollmacht so gewünscht war. Gerade bei Erbschleicherfällen erleben wir immer wieder, dass Erbschleicher sich an ältere Menschen heranmachen, um diese zu isolieren und an das Vermögen zu kommen. Die Stiftung Vorsorgevollmacht informiert sie über Personen, die hier als Kurator in Frage kommen bzw. über inhaltliche Bestimmungen wie man den Kurator so in der Vorsorgevollmacht verankert, dass Sie auch im extremsten Fall abgesichert sind.
Die Stiftung vermittelt auch Gutachter, die Ihre Vorsorgevollmacht dahingehend überprüfen, ob in diesem Bereich die Formulierungen in der Vorsorgevollmacht ausreichend sind.

Rechtsanwalt Prof. Dr. Volker Thieler, München

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