Zweifel an der Redlichkeit

Bestehen Zweifel an der Redlichkeit des Bevollmächtigten, ist die Einrichtung einer Kontrollbetreuung nicht ausreichend. Eine Kontrollbetreuung wird eingerichtet, wenn der Betroffene nicht in der Lage ist, den Bevollmächtigten selbst zu überwachen oder ggf. die Vorsorgevollmacht zu widerrufen. Eine Vollbetreuung ist dagegen einzurichten, wenn der Bevollmächtigte nicht geeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen. Dies kann der Fall sein, wenn […..]
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