Vorsorgevollmacht – Großmutter und Enkel

Bei Großmutter und Enkel kann man nicht davon ausgehen, dass bei gegenseitiger geteilter
Kontovollmacht, im Rahmen einer Vorsorgevollmacht, ein Auftragsverhältnis im Sinne der §
662 folgende BGB gegeben ist (so auch OLG Düsseldorf ZEV 2007, Seite 184).

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