Vorsorgevollmacht – öffentliche Beglaubigung

Durch einen Notar oder eine Betreuungsbehörde können Sie die Unterschrift unter Ihrer Vorsorgevollmacht öffentlich beglaubigen lassen. Der Notar und die Betreuungsbehörde bestätigen nur, dass die Unterschrift von Ihnen stammt. Der Notar und die Betreuungsbehörde prüfen den Inhalt der Vorsorgevollmacht nicht. Erforderlich wäre eine derartige Beglaubigung, wenn eine bevollmächtigte Person Erklärungen gegenüber dem Grundbuchamt oder dem Handelsregister abgeben soll und die Vollmacht nicht notariell beurkundet ist.
Zur Erklärung einer Erbausschlagung durch eine bevollmächtigte Person (zum Beispiel wegen Überschuldung des Nachlasses) ist eine öffentliche Beglaubigung der Vollmacht erforderlich. Mit einer öffentlich beglaubigten Vollmacht, die auch zur Vertretung vor Behörden ermächtigt, kann die bevollmächtigte Person in den gesetzlich geregelten Fällen auch einen Reisepass oder einen Personalausweis für den Vollmachtgeber beantragen. Die öffentliche Beglaubigung kann in jedem Notariat oder bei jeder Betreuungsbehörde erfolgen. Die Kosten sind minimal und nicht vergleichbar mit den Notarkosten für die Beurkundung einer Vorsorgevollmacht.

Rechtsanwalt Prof. Dr Volker Thieler, München-Gräfelfing

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